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   OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15   

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https://dejure.org/2015,14792
OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15 (https://dejure.org/2015,14792)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.04.2015 - 2 Ws 34/15 (https://dejure.org/2015,14792)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. April 2015 - 2 Ws 34/15 (https://dejure.org/2015,14792)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StGB § 57 Abs. 1 S. 2; StGB § 57a Abs. 1 Nr. 3; StPO § 454a Abs. 1
    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ohne sofortige Freilassung zur Erprobung von Vollzugslockerungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ohne sofortige Freilassung zur Erprobung von Vollzugslockerungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ohne sofortige Freilassung zur Erprobung von Vollzugslockerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reststrafenaussetzung - und die Prognoseunsicherheit bei mangelnder Erprobung in Freiheit

  • Jurion (Kurzinformation)

    Festlegung von angemessener Erprobung des Verurteilten in Lockerungen vor Entlassung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 99
  • StV 2018, 364 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15
    Gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).

    Es hat selbstständig zu klären, ob die Begrenzung der Prognosebasis zu rechtfertigen ist, weil die Versagung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruhte (BVerfGE 117, 71 ).

    Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss im Aussetzungsverfahren von Verfassungs wegen deutlich gemacht werden, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - vom zuständigen Gericht im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - vom zuständigen Gericht im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

    Die Norm gestattet es, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

    Denn nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15
    Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss im Aussetzungsverfahren von Verfassungs wegen deutlich gemacht werden, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - vom zuständigen Gericht im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

    Die Norm gestattet es, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92

    Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15
    Denn nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).
  • OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05

    Reststrafenaussetzung trotz Fehlens von Vollzugslockerungen

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15
    Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren wird sichergestellt, dass eine rechtswidrige Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive nicht uneingeschränkt zulasten des Gefangenen geht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, juris).
  • OLG Celle, 16.10.2009 - 2 Ws 228/09

    Zulässigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15
    Die Weisung, keinen Alkohol und keine illegalen Betäubungsmittel zu konsumieren, beruht auf § 56c Abs. 1 StGB und ist im Rahmen der Bewährungsaufsicht zulässig (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2009, Az.: 2 Ws 228/09, NStZ-RR 2010, 91).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15
    Gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).
  • OLG Düsseldorf, 05.01.1988 - 3 Ws 693/87
    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15
    Vielmehr kann auch im Rahmen einer positiven Sozialprognose ein vertretbares Restrisiko eingegangen werden, sofern dabei dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2009, Az.: 2 BvR 2549/08; OLG Nürnberg, StraFo 2000, 210; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 272).
  • OLG Nürnberg, 27.08.1999 - Ws 971/99

    Reststafenaussetzung bei einem Betäubungsmitteltäter

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15
    Vielmehr kann auch im Rahmen einer positiven Sozialprognose ein vertretbares Restrisiko eingegangen werden, sofern dabei dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2009, Az.: 2 BvR 2549/08; OLG Nürnberg, StraFo 2000, 210; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 272).
  • BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08

    Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Verbüßung von zwei

    Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15
    Vielmehr kann auch im Rahmen einer positiven Sozialprognose ein vertretbares Restrisiko eingegangen werden, sofern dabei dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2009, Az.: 2 BvR 2549/08; OLG Nürnberg, StraFo 2000, 210; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 272).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00

    Unzulässige Wiederaufhebung eines rechtskräftigen

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20

    Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur

    Aus diesem Umstand ergeben sich auch besondere Pflichten für Gerichte im Aussetzungsverfahren (BVerfGE 117, 71 ff, 108; OLG Celle NStZ 2016, 99 f.).

    Insoweit liegt eine Fallgestaltung vor, wonach entsprechend der Vorschrift des § 454a Abs. 1 StPO aufgrund von erheblichen Säumnissen im Vollzugsverfahren die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung angeordnet werden musste, da eine ausreichend günstige Legalprognose allein wegen zu Unrecht versagter vollzugsöffnender Maßnahmen heute noch nicht getroffen werden kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 246 ff., auch abgedruckt bei juris, dort Rn. 44 ff; Senat, Beschluss vom 26.01.2021, 1 Ws 3/20; OLG Celle NStZ 2016, 99 f; OLG Hamm NStZ 2014, 541 f.; dass. Beschluss vom 29.07.2010, 1 Ws 195/10, BeckRS 29325; Graf in BeckOK, StPO, 38. Auflage, § 454a Rn. 1.1 m.w.N.).

    Vom Erfordernis einer gesicherten positiven Legal- und Sozialprognose im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung konnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise abgesehen werden, denn das Sicherheitsinteresse der Gemeinschaft tritt insoweit hinter das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten zurück (BVerfG NJW 2009, 1941 (1945); OLG Köln BeckRS 2009, 19403; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2010, 08399; OLG Hamm BeckRS 2010, 29325 und OLG Hamm NStZ 2014, 541; OLG Celle NStZ 2016, 99; BeckOK StPO/Coen, 38. Ed. 1.10.2020, StPO § 454a Rn. 1-1.2; krit. KK-StPO/Appl Rn. 2).

    Denn nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (BVerfG NJW 1994, 377 ff.; dass NJW 2001, 2247 ff.; OLG Celle NStZ 2016, 99 f.).

  • OLG Koblenz, 16.12.2015 - 2 Ws 660/15

    Führungsaufsicht: Dauer der Aufsichtsunterstellung; Zulässigkeit einer

    Denn die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers oder Bewährungshelferin bleibt üblicherweise einem gesonderten Beschluss vorbehalten (vgl. OLG Celle, Beschluss 2 Ws 34/15 vom 15.04.2015, juris vor Rn. 1).
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